WuW vom 05.02.2010, Heft 02, Seite 177-183
Grundsätze zur Beurteilung vertikaler Wettbewerbsverbote
Vertikalvereinbarungen enthalten vielfach Wettbewerbs- und sonstige Tätigkeitsverbote, die sicherstellen sollen, dass der wirtschaftliche Ertrag der Kooperation nicht durch Konkurrenzaktivitäten gefährdet wird. Der BGH hat die kartell- und zivilrechtlichen Wirksamkeitsanforderungen an solche Klauseln in seinem Urteil vom 10. Dezember 2008 im Fall Subunternehmer II konkretisiert und teilweise neu bestimmt. Drei Kernaussagen des Urteils sind im Folgenden zu würdigen: Erstens hat der BGH seine noch zum GWB i.d.F. vor der 7. Novelle entwickelte sog. Druckgussteile-Rechtsprechung zur Subsumption vertikaler Wettbewerbsverbote unter den Kartelltatbestand aufgegeben. Zweitens hat er bestätigt, dass § 1 GWB und § 138 BGB nebeneinander anwendbar sind und dass drittens eine geltungserhaltende Reduktion ausscheiden soll, wenn das Wettbewerbsverbot in gegenständlicher Hinsicht zu weit reicht.
Gliederung
| I. | Einleitung |
| II. | Die Beurteilung vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen nach der 7. GWB- Novelle |
| | 1. | Die Abgrenzung zwischen horizontalen und vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen |
| | 2. | Die Immanenztheorie |
| | 3. | Die Freistellung |
| III. | Die parallele Anwendbarkeit von § 1 GWB und § 138 Abs. 1 BGB |
| | 1. | Das Problem |
| | 2. | Das Verhältnis des § 138 Abs. 1 BGB zum Kartellverbot |
| IV. | Die geltungserhaltende Reduktion |
| V. | Schluss | Einleitung
In dem Kartellzivilrechtsstreit Subunternehmer II hatte ein Hersteller von u.a. Rauch- und Feuerschutzsystemen einen darauf spezialisierten Montagebetrieb als Subunternehmer eingeschaltet. Die Parteien hatten ein umfassendes Wettbewerbsverbot zu Lasten des Montagebetriebs vereinbart. Dieser durfte Montagen der vertragsgegenständlichen Art nur für den Auftraggeber, nicht aber für andere Kunden durchführen. Die Beschränkung sollte während der Vertragslaufzeit und zwei Jahre danach gelten. Die Parteien stritten nun über die Wirksamkeit des nachvertraglichen Verbots. Der BGH hielt die Klausel für nichtig, weil die Verpflichtung über das erforderliche Maß hinausgehe. Während die Vorinstanzen sich auf die Prüfung des § 138 Abs. 1 BGB beschränkt hatten, wies der BGH zunächst darauf hin, dass auch § 1 GWB zu prüfen sei. Er urteilte, dass es für die Anwendung des § 1 GWB seit der 7. GWB-Novelle nicht mehr darauf ankommen könne, ob für die wettbewerbsbeschränkende Klausel bei wertender Betrachtungsweise im Hinblick auf die Freiheit des Wettbewerbs kein "anzuerkennendes Interesse" bestand, wie dies nach seiner früheren Druckgussteile-Rechtsprechung gegolten hatte. Da der BGH aber die Frage der Spürbarkeit und eine mögliche Freistellung mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen in den Vorinstanzen nicht beurteilen konnte, prüfte er sodann § 138 Abs. 1 BGB. Er qualifizierte das Wettbewerbsverbot entgegen der Vorinstanz als sittenwidrig, weil es in gegenständlicher Hinsicht zu weit gehe, da sämtliche potentielle Kunden von Montagedienstleistungen gesperrt wurden. Eine geltungserhaltende Reduktion schloss er aus.
Prof. Dr. Stefan Thomas, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Wettbewerbs- und Versicherungsrecht an der Eberhard Karls-Universität Tübingen.
© WuW, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2010
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