Zeitschrift für deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht
Do., 11.03.2010
Abhandlung
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WuW vom 05.02.2010, Heft 02, Seite 157-169

Uferlose Haftung im Bußgeldverfahren?

Bernd Meyring, Brüssel/Düsseldorf

Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Handlung und mit der Zurechnung von Kartellverstößen bei Gemeinschaftsunternehmen. In beiden Bereichen dehnt die Kommission in jüngsten Entscheidungen und Beschwerdepunkten die Zurechnung immer weiter aus und verhängt Geldbußen gegen Personen, die selbst an den relevanten Verstößen weder beteiligt waren, noch Kenntnis oder die Möglichkeit der Kenntnis hatten. Bei der Anwendung dieser Zurechnungskonzepte schreibt sie sich darüber hinaus ein Ermessen zu. Das beein

Gliederung

I.Einleitung
II.Einheitliche und fortgesetzte Handlung
 1.Beispiele
 2.Konsequenzen
 3.Entwicklung
 4.Widersprüche
III.Haftung in Gemeinschaftsunternehmen
 1.Hintergrund
 2.Kommissionspraxis
 3.Widersprüche
IV.Schluss

Einleitung

Im Kampf gegen Kartelle setzt die Kommission fast ausschließlich auf Abschreckung. Das betrifft vor allem die Höhe der Geldbußen und die Anzahl der Verfahren. Im Fünfjahreszeitraum 1990 bis 1995 verhängte sie Geldbußen i.H.v. etwa einer halben Milliarde ECU. In den Jahren 2005 bis 2009 sind es bereits jetzt über acht Milliarden Euro. Die Zahl der Entscheidungen hat sich im selben Zeitraum fast verdreifacht. 2006 hat die Kommission ihre Leitlinien zur Bußgeldbemessung überarbeitet, mit dem erklärten Ziel höherer Geldbußen. Die Entscheidungen der letzten Monate zeigen: Dieses Ziel ist erreicht.

Neben den schlagzeilenträchtigen Rekordgeldbußen blieb ein anderer Trend weitgehend unkommentiert, und zwar der, immer mehr Gesellschaften in die Haftung zu nehmen. Das geschieht einerseits über die immer weitere Auslegung des Konzepts der einheitlichen Zuwiderhandlung. Hier rechnet die Kommission mittlerweile Verstöße zu, von denen die betreffenden Unternehmen nicht einmal wussten. Zum anderen geht es um die Verantwortlichkeit der Konzernspitze. Nachdem die Kommission hier lange keine erkennbare Linie verfolgte, bemüht sie sich bereits seit Anfang dieses Jahrzehnts systematisch darum, Entscheidungen zumindest auch der obersten Holding zuzustellen, die sie für den Verstoß verantwortlich machen kann. In jüngster Zeit geht sie noch weiter und behauptet, Verstöße gemeinsam kontrollierter Gemeinschaftsunternehmen nicht nur einer, sondern gleich beiden Muttergesellschaften und deren jeweiligen obersten Holdinggesellschaften zurechnen zu können. Noch fehlt die klare Linie in der Anwendungspraxis, und es ist nicht erkennbar, in welchen Fallgruppen die Kommission beide und in welchen sie nur einen der beiden Konzerne verantwortlich machen will. Die bisherige Entwicklung lässt jedoch vermuten, dass die Haftung beider Mutterkonzerne bald die Regel sein dürfte, wenn die Gerichte dieser neuen Praxis nicht Einhalt gebieten.

Beide Entwicklungen sind naturgemäß sehr kontrovers, und zwar auch in bereits anhängigen Verfahren vor dem Gericht erster Instanz. Sie zeigen einmal mehr, und entgegen einem verbreiteten Vorurteil, dass sich auch bei der Verfolgung von Hardcore-Kartellen spannende und komplexe Rechtsfragen stellen. Gerichtliche Entscheidungen zu beiden Entwicklungen stehen noch aus.


Informationen zu den Autoren

Dr. Bernd Meyring, LL.M., M.P.A., ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Linklaters LLP in Brüssel und Düsseldorf. Der Beitrag beruht auf einem Vortrag des Autors vor der Studienvereinigung Kartellrecht e.V. am 16. Juli 2009 in Brüssel. Die Rechtsanwälte Dr. Thomas Weck, LL.M., und Dr. André Scheidtmann, LL.M., haben Vortrag und Manuskript mit zahlreichen Anregungen und Recherchen mit geprägt.


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