Zeitschrift für deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht
Di., 07.09.2010
Abhandlung
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WuW vom 04.12.2009, Heft 12, Seite 1236-1249

Kartellstrafrecht in den USA, dem Vereinigten Königreich und Deutschland

Florian Wagner-von Papp, London

Der Beitrag stellt rechtsvergleichend die Durchsetzung des Kartellrechts mit strafrechtlichen Mitteln in den USA, dem Vereinigten Königreich und Deutschland dar. Die britische Cartel Offence in s 188 des Enterprise Act 2002 hat erhebliche Aufmerksamkeit auf sich gezogen und der Vorstellung Vorschub geleistet, dass in Großbritannien das Kartellstrafrecht effektiv wirke. Die Durchsetzung der deutschen Regelung des § 298 StGB - sowie des § 263 StGB in bezug auf Submissionsbetrug - wird dagegen als Randerscheinung betrachtet. Wie der Beitrag zeigt, ist dieses Bild verzerrt: Die britische Regelung wurde 2008 erstmalig im Marine Hose Cartel angewendet; zu diesem Zeitpunkt waren in Deutschland bereits mehr als 160 Personen nach § 298 StGB verurteilt worden. Auch wurden in Deutschland mehr als 20 Bewährungsstrafen, und gegen mindestens eine Person eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt, eine Strafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann und die höher ist als jede der bisher in England verhängten Strafen. Der Beitrag stellt einige der Gründe dar, weshalb die deutsche Regelung kaum wahrgenommen wird, erklärt, dass die Abschreckungswirkung der Strafnorm unter diesem Wahrnehmungsdefizit leidet, und weist auf Verbesserungsmöglichkeiten hin.

Gliederung

I.Einleitung
II.USA
 1.Historische Anfänge: Vom Papiertiger zum scharfen Schwert
 2.Begrenzung auf horizontale hardcore-Kartelle
 3.Zusammenfassung zu den USA
III.Vereinigtes Königreich
 1.Der Fall Ian Norris - Kartelle als conspiracy to defraud?
 2.Die erste Anwendung der cartel offence: Das Marine Hose Cartel
 3.Der nächste Schritt: Fuel Surcharges Cartel
 4.Zusammenfassung zum englischen Recht
IV.Deutschland
 1.Erste Phase: Bloße Ordnungswidrigkeit und Reformbemühungen
 2.Zweite Phase: Strafbarkeit von Submissionsabsprachen als Betrug
 3.Dritte Phase: Kartellrechtsspezifischer Straftatbestand, § 298 StGB
 4.Die Durchsetzung des § 298 StGB in der Praxis
 5.Zusammenfassung zu Deutschland
V.Deutschland im Vergleich: Stell' Dir vor, alle gehen ins Gefängnis und keiner schaut hin
 1.Mehr Sein als Schein? Es kommt auf die Wahrnehmung an
 2.Welche Konsequenzen sollte man ziehen?

Einleitung

Die größte praktische Bedeutung hat das Kartellstrafrecht zweifelsfrei in den USA. Wenn die strafrechtliche Durchsetzung des Kartellrechts in Europa zur Sprache kommt, werden typischerweise zunächst das Vereinigte Königreich und Irland genannt. Deutschland fällt unter die Rubrik "ferner liefen" und wird - wenn überhaupt - nicht selten hinter Estland aufgeführt. Selbst in Beiträgen von deutschen Autoren wird das Vereinigte Königreich meist als Vorreiter dargestellt.

Die vermeintliche Vorreiterrolle des Vereinigten Königreiches beruht im Wesentlichen auf einer isolierten Betrachtung des "law in the books", des bloßen Gesetzestextes: Im Vereinigten Königreich stehen sämtliche horizontalen hardcore-Kartelle unter Strafandrohung (ss. 188-190 des Enterprise Act 2002), während in Deutschland ausschließlich Submissionsabsprachen strafrechtlich sanktioniert sind (§ 298 und/oder § 263 StGB).

Betrachtet man dagegen das "law in action", die tatsächliche Durchsetzung des Rechts, so ergibt sich ein anderes Bild: Deutschland scheint erheblich aktiver in der strafrechtlichen Durchsetzung zu sein als das Vereinigte Königreich. Trotz der Einschränkung auf Submissionsabsprachen wurden in Deutschland zwischen 1998 und 2007 mehr als 160 Personen wegen Verstoßes gegen § 298 StGB verurteilt, davon mindestens 21 Personen zu Freiheitsstrafen. Zwar wurden diese Freiheitsstrafen nahezu stets zur Bewährung ausgesetzt. Aber mindestens eine Person, der "König der Rohre", sitzt aufgrund seiner Kartellbeteiligung tatsächlich im Gefängnis; er wurde im Fernwärmerohr-Kartell rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, eine Strafe, die wegen § 56 Abs. 2 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Sogar ein ehemaliger Bundestagsabgeordneter, der an der Sitzung teilgenommen hatte, in der § 298 StGB beraten und verabschiedet wurde, wurde wegen Beihilfe zu einer Tat nach § 298 StGB verurteilt.

Dagegen wurde die englische cartel offence der s. 188 des Enterprise Act 2002 zum ersten Mal im Jahr 2008 angewendet, und dies in der außergewöhnlichen Konstellation, dass der US-amerikanische plea bargain eine strafrechtliche Verurteilung in Großbritannien geradezu erzwang; in der Folge wurden drei Personen zu Freiheitsstrafen zwischen 20 und 30 Monaten verurteilt.

Aus rein quantitativer Sicht ist das Kartellstrafrecht in Deutschland also weiter verbreitet als im Vereinigten Königreich. Doch darf man Aktivität nicht mit Effektivität verwechseln. Im Bereich der Effektivität des Kartellstrafrechts dürfte Deutschland in der Tat Aufholbedarf haben.

Der Beitrag stellt die bisherige Entwicklung des Kartellstrafrechts in den USA, im Vereinigten Königreich und in Deutschland dar und schlägt auf der Grundlage einer vergleichenden Betrachtung Konsequenzen für das deutsche Kartellstrafrecht vor.


Informationen zu den Autoren

Dr. Florian Wagner-von Papp, LL.M. (Columbia Law School) ist Lecturer in Law und Co-Direktor des Centre for Law & Economics, University College London.


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