Zeitschrift für deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht
Do., 09.09.2010
Abhandlung
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WuW vom 08.12.2006, Heft 12, Seite 1222-1230

Der Grundsatz ne bis in idem und seine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Kartellbehörden im European Competition Network (ECN)

Andreas Klees, Hannover

Nachdem der EuGH kürzlich entschieden hat, dass der Grundsatz ne bis in idem im Verhältnis zu Drittstaatensanktionen nicht gilt, stellt sich nun vor allem die Frage, ob der Grundsatz innerhalb des ECN Geltung beansprucht und welchen Einfluss das ggf. auf die Zusammenarbeit der Kartellbehörden im Netzwerk hat. Der nachfolgende Beitrag untersucht Geltung und Reichweite des Grundsatzes ne bis in idem innerhalb des ECN anhand verschiedener Konstellationen. Es zeigt sich, dass der Grundsatz in allen untersuchten Fällen zwischen den Netzwerkmitgliedern entweder als "tragender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts" oder in Gestalt von Art. 54 SDÜ gilt. Die Kartellbehörden haben dem bei ihrer Tätigkeit Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit innerhalb des ECN wird hierdurch allerdings nicht wesentlich behindert; insbesondere bestehen keine Gefahren für den Wettbewerb.

Gliederung

I.Ausgangsfrage
II.Fallgruppen
 1.Überblick
 2.Der Grundsatz ne bis in idem auf gemeinschaftlicher Ebene
 3.Der Grundsatz ne bis in idem im Vertikalverhältnis
 4.Geltung und Reichweite des Grundsatzes ne bis in idem im Horizontalverhältnis
III.Fazit

Informationen zu den Autoren

Prof. Dr. Andreas Klees, Juristische Fakultät der Leibniz Universität Hannover.


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