Zeitschrift für deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht
Do., 09.09.2010
Abhandlung
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WuW vom 09.12.2002, Heft 12, Seite 1154-1162

Verfassungswidrigkeit variabler Obergrenzen der Geldbußzumessung bei Kartellrechtsverstößen?

Prof. Dr. Hans Achenbach, Osnabrück *)

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Verfassungswidrigkeit der Vermögensstrafe nach § 43a StGB strenge Anforderungen an die Bestimmtheit einer Strafandrohung i.S. von Art. 103 Abs. 2 GG aufgestellt. 1) Der Beitrag geht der Frage nach, ob die Eröffnung einer Obergrenze des Geldbußrahmens bis zum Dreifachen des erlangten Mehrerlöses für die schweren Kartellordnungswidrigkeiten in § 81 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. GWB danach noch als vereinbar mit dieser - auch für das Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden - Verfassungsgarantie angesehen werden kann. Zugleich wird auch die in § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG zugelassene Möglichkeit, das gesetzliche Höchstmaß einer Geldbuße zu überschreiten, auf den Prüfstand gestellt. Im Ergebnis wird die Verfassungswidrigkeit der mehrerlösbezogenen Bestimmung des Geldbußrahmens in § 81 Abs. 2 GWB bejaht, die der "Lockerung des Bußgelddeckels" in § 17 Abs. 4 OWiG dagegen verneint. 2)

Gliederung

I.Ausgangslage
II.Die zentralen Positionen des BVerfG
 1.Grundlagen der Entscheidung
 2.Anwendung auf die Vermögensstrafe
III.Anwendung auf § 81 Abs. 2 GWB
 1.Unterschiede
 2.Parallelen
 3.Fazit
IV.Anwendung auf § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG
 1.Keine Ermessens-Vorschrift
 2.Keine Verschiebung des eigentlichen Sanktionsrahmens
 3.Anknüpfung an den wirtschaftlichen Vorteil
V.Gesamtergebnis

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