Überblickt man die Anwendung der europäischen Wettbewerbsregeln über die Jahrzehnte hinweg, so liegt ihr dominanter Beitrag im Liberalisierungseffekt. Wettbewerbliche Ausnahmebereiche und Sonderregeln des nationalen Rechts wurden beseitigt. Dies gilt in Anwendung des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag etwa für Banken, Versicherungen und Energieversorgungsunternehmen. Gestützt auf die Ermächtigungsgrundlage des Art. 86 Abs. 3 EG-Vertrag kam die Liberalisierung der staatsmonopolistisch verfassten Fernmeldemärkte in Gang. Die Beihilferegeln der Art. 87ff. EG-Vertrag haben jetzt eine der letzten Bastionen zu Fall gebracht, Gewährträgerhaftung und Anstaltslast bei öffentlich-rechtlichen Kre- ditinstituten. Der nationale Gesetzgeber hätte nicht die Kraft zu solchem Reformschritt aufgebracht. Das europäische Gemeinschaftsrecht machte es möglich. Die Verständigung darauf im Jahre 1957 erfolgte unter dem Schleier der Unwissenheit.
Die Anstaltslast verpflichtet die Gewährträger, das öffentliche Kreditinstitut zur Erfüllung seiner Aufgaben instand zu halten. Nach der Gewährträgerhaftung können Gläubiger einer Sparkasse oder einer Landesbank die Gewährträger unmittelbar in Anspruch nehmen, falls ihre Forderungen nicht aus dem Vermögen des Kreditinstituts befriedigt werden. Wichtiger ist die Anstaltslast. Sie verhindert, dass ein Fall der Gewährträgerhaftung überhaupt eintreten kann. Auf diesem gesetzlichen Haftungsregime, nicht auf eigener Leistung, beruht die überragende Bonität der deutschen öffentlichen Kreditinstitute. Sie führt zu Verzerrungen im Wettbewerb mit den privaten Banken.
Die EG-Kommission sah darin seit langem einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag. Am 17.7.2001 ist es nun zu einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der sog. Koch-Weser-Gruppe als Vertreterin der Bundesregierung und der Bundesländer gekommen. Danach wird die Gewährträgerhaftung umstandlos abgeschafft. Auch die Anstaltslast wird beseitigt, nicht lediglich modifiziert, wie Vertreter des öffentlichen Bankensektors gerne propagieren. In der Vereinbarung heißt es: "Jegliche Verpflichtung des öffentlichen Eigners zu wirtschaftlicher Unterstützung des Kreditinstituts ist ausgeschlossen." Das aber macht den Kern der Anstaltslast aus. Überdies darf sich die finanzielle Beziehung zwischen den öffentlichen Eignern und dem öffentlichen Kreditinstitut nicht von einer normalen Eigentümerbeziehung unterscheiden, wie sie zwischen einer GmbH oder einer AG und ihren Gesellschaftern besteht. Ein solcher Gesellschafter haftet nur mit seinem eingebrachten Vermögen. Es gibt für ihn keine Nachschusspflicht. Innerhalb einer Übergangsfrist sind die erforderlichen legislativen Maßnahmen zu verwirklichen.
Aus der Beseitigung der Anstaltslast erwächst eine weitere Reformchance. Nach überwiegender Meinung kann es Anstalten ohne zugeordnete Anstaltslast nicht geben. Wenn sich ein Träger von Hoheitsgewalt dazu entschließt, eine öffentliche Aufgabe mittelbar über eine Anstalt zu erfüllen, so sei er zwingend gehalten, diese Anstalt mit den dazu erforderlichen Ressourcen auszustatten. Auf dieser Basis entfällt für die Landesgesetzgeber die Möglichkeit, für Sparkassen und Landesbanken die Rechtsform einer Anstalt beizubehalten. Geboten ist ihre formelle Privatisierung, d.h. ihre Umwandlung in GmbHs oder Aktiengesellschaften. Dies wäre ein entscheidender Schritt in Richtung einer anzustrebenden materiellen Privatisierung. Denn der Staat als Bankier ist überflüssig wie ein Kropf.
Wernhard Möschel, Tübingen