Zeitschrift für deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht
Do., 09.09.2010
Abhandlung
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WuW vom 04.12.2009, Heft 12, Seite 1261-1270

Der wettbewerblich erhebliche Einfluss wird 20

Sabine Zigelski, Bonn

Nach fast zwanzigjähriger Anwendung des Zusammenschlusstatbestandes des wettbewerblich erheblichen Einflusses, der die Kontrolle von Anteilserwerben von weniger als 25% ermöglicht, lässt die Anwendungspraxis des Bundeskartellamtes und der Gerichte recht klare Linien erkennen. Ausschlaggebend sind weniger absolute Beteiligungshöhen als vielmehr wettbewerblich relevante und auf Dauer angelegte Einflussmöglichkeiten gesellschaftsrechtlicher Art. Bei durchschnittlich nur knapp 20 Fällen pro Jahr sind eventuell noch verbleibende Unsicherheiten der Auslegung hinnehmbar und stellen keine echte Belastung für die Unternehmen dar. Dieser Restunsicherheit steht eine hohe wettbewerbliche Effektivität des Zusammenschlusstatbestandes gegenüber, die sich in einer weit über dem Durchschnitt liegenden Quote verhinderter wettbewerblich problematischer Zusammenschlüsse ausdrückt. Vor allem in den sensiblen Bereichen Medien und Energie wurde der Zusammenschlusstatbestand wirksam zur Verhinderung von Umgehungslösungen angewendet. Der Zusammenschlusstatbestand ist deshalb wichtiger Bestandteil der deutschen Fusionskontrolle. Ein Verzicht darauf wäre mit einer nicht wünschenswerten Absenkung der Effektivität der wettbewerblichen Strukturkontrolle verbunden.

Gliederung

I.Einleitung
II.Die Geschichte des wettbewerblich erheblichen Einflusses
III.Entwicklung der Anwendungspraxis
 1.Voraussetzungen eines wettbewerblich erheblichen Einflusses
 2.Kein wettbewerblich erheblicher Einfluss
 3.Systematisierung
 4.Bringt die A-TEC-Entscheidung Neues?
IV.Statistische Entwicklung der Anwendungspraxis
V.Schlussfolgerungen

Einleitung

Am 1.1.2010 wird der Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB 20 Jahre alt. Es bietet sich daher an, einen etwas genaueren Blick auf den jungen Erwachsenen zu werfen und eine Bestandsaufnahme seines bisherigen Werdeganges sowie einen Ausblick auf seine Zukunft vorzunehmen. Dazu erfolgt nach einem kurzen historischen Abriss ein Überblick über die Anwendungspraxis des Bundeskartellamtes und der Gerichte, der helfen mag, die Konturen des vermeintlich schwammigen Zusammenschlusstatbestandes klarer zu zeichnen. Eine ergänzende Analyse der Fallzahlen nach dem Ergebnis der Prüfung und nach der Verteilung auf Wirtschaftsbereiche soll weiteren Aufschluss über seine Bedeutung geben.


Informationen zu den Autoren

Sabine Zigelski ist Berichterstatterin des Bundeskartellamtes, Bonn. Der Beitrag gibt allein ihre persönliche Auffassung wieder.


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