WuW vom 09.02.1999, Heft 02, Seite 173 - 182
Anspruch auf Unterlassung der Festsetzung von Festbeträgen durch gesetzliche Krankenkassen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.8.1998, U (Kart) 19/98 - Inkontinenzhilfen
Einstweiliger Rechtsschutz
Gesetzliche Krankenversicherung
Schutzgesetz
Unternehmensbegriff
Leitsätze:
1. Die Festsetzung von Festbeträgen für medizinische Hilfsmittel gemäß § 36 Abs. 2 SGB V verstößt gegen Art. 85 Abs. 1 EGV, weil es sich um eine (zumindest) mittelbare Festsetzung der Ankaufspreise für die von den Versicherten benötigten Hilfsmittel handelt, und ist daher gemäß Art. 85 Abs. 2 EGV nichtig.
2. Die gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen sind in dem Geschäftsbereich, in dem die Festbetragsfestsetzung relevant ist, nämlich auf dem Nachfragemarkt der Beschaffung von Hilfsmitteln für die bei ihnen Versicherten, als "Unternehmen" i.S.d. Art. 85 Abs. 1 EGV zu qualifizieren. Demzufolge sind die für die Festbetragsfestsetzung gemäß § 36 Abs. 2 SGB V zuständigen Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen "Unternehmensvereinigungen" i.S.d. Art. 85 Abs. 1 EGV.
3. Dem Hersteller von Hilfsmitteln steht schon dann gemäß den §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. Art. 85 Abs. 1 EGV ein Abwehrrecht gegen die Festbetragsfestsetzung zu, wenn er selbst durch diese objektiv betroffen ist. Der Abwehranspruch setzt nicht außerdem voraus, daß die Festbetragsfestsetzung der Krankenkassenverbände im Sinne eines finalen Handelns auch gegen den objektiv betroffenen Hersteller "gerichtet" ist.
4. Wenn der Tatbestand des Art. 85 Abs. 1 EGV einschließlich der Zwischenstaatlichkeitsklausel nach europarechtlichen Kriterien erfüllt ist, setzt der aus den §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. Art. 85 Abs. 1 EGV abzuleitende Abwehranspruch des einzelnen betroffenen Herstellerunternehmens nicht voraus, daß dieses Unternehmen durch die europarechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung selbst gerade in einem Handel "zwischen den Mitgliedstaaten" konkret betroffen oder beeinträchtigt ist.
EGV Art. 85 Abs. 1 und 2; EGV Art. 90 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004; SGB V § 36
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