WuW vom 02.03.2012, Heft 03, Seite 301 - 340
Kartellabsprachen auf dem spanischen Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak
EuG, Urteil vom 12.10.2011, Rs. T-38/05 - - Agroexpansión SA/Kommission
Preisfestsetzung
Marktaufteilung
Geldbuße
Obergrenze der Geldbuße
Abschreckungswirkung
Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung
Wirtschaftliche Einheit
Gesamtschuldnerische Haftung
Verhältnismäßigkeit
Gleichbehandlungsgrundsatz
Vertrauensschutz
Beurteilungsfehler
Mildernde Umstände
Zusammenarbeit
Leitsätze:
1. Bei einer Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot unter Beteiligung mehrerer verschiedener Gesellschaften in einem mehrstufigen Konzern, muss die Kommission stets dieselbe Methode anwenden, um in jedem Gesellschaftsverhältnis individuell zu ermitteln, ob auch von einer Verantwortlichkeit der Obergesellschaft ausgegangen werden kann.
2. Die Verantwortlichkeit einer Obergesellschaft im Konzern für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft gegen das Kartellverbot ist weder davon abhängig, dass der erhebliche Einfluss, den die Obergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt hat, in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung gestanden hat, noch bedarf es einer Weisung oder einer Anstiftung zu der Zuwiderhandlung durch die Obergesellschaft.
3. Für die Berechnung der Höhe der Geldsbuße ist der Jahresumsatz der Gesellschaften, die die wirtschaftliche Einheit bilden, welche als Gesamtschuldner für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht werden können, in dem Jahr maßgeblich, welches demjenigen vorausging, in dem die Entscheidung der Kommission erlassen wurde und zwar auch dann, wenn zu diesem Berechnungszeitpunkt nicht alle dieser Gesellschaften hätten gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht werden können.
4. Eine Herabsetzung einer Geldbuße wegen Beendigung einer Zuwiderhandlung nach dem ersten Eingreifen der Kommission tritt nicht automatisch ein, sondern steht im Ermessen der Kommission, die die Umstände des Einzelfalls zu bewerten hat.
EG Art. 81 (AEUV Art. 101); VO (EG) Nr. 1/2003 Art. 23 Abs. 2
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