WuW vom 02.10.2007, Heft 10, Seite 1023 - 1032
Ausschließliche Zuständigkeit des Bundeskartellamts zur Befreiung vom Vollzugsverbot
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.8.2007, VI-Kart 8/07 (V) - Phonak/ReSound
Dispens
Einstweilige Anordnung
Vollzugsverbot
Zwischenentscheidung
Leitsätze:
1. Das gesetzliche Vollzugsverbot des § 41 Abs. 1 GWB gilt auch für kartellbehördlich untersagte Zusammenschlussvorhaben, solange und soweit die Untersagungsentscheidung im Beschwerdeverfahren Bestand hat.
2. § 41 Abs. 2 GWB enthält für die Freistellung vom gesetzlichen Vollzugsverbot eine abschließende Spezialregelung, weshalb weder die Kartellbehörde nach § 60 GWB noch das Beschwerdegericht gem. §§ 64 Abs. 3 Satz 1, 60 GWB den Zusammenschlussbeteiligten eine Befreiung vom Vollzugsverbot durch einstweilige Anordnung erteilen können.
3. Ein Dispens vom Vollzugsverbot kann ebenso wenig über einen Antrag nach § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB erreicht werden.
4. Dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist dadurch Genüge getan, dass die Zusammenschlussbeteiligten die Ablehnung ihres Antrags nach § 41 Abs. 2 GWB auf Freistellung vom Vollzugsverbot gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 GWB mit der Beschwerde anfechten können und das Beschwerdegericht in jenem Verfahren analog § 64 Abs. 3 Satz 1 GWB auch die zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes notwendigen einstweiligen Anordnungen treffen kann.
5. An eine Befreiung vom Vollzugsverbot durch einstweilige Anordnung des Beschwerdegerichts sind materiell-rechtlich in jedem Falle die gleichen Anforderungen zu stellen, wie sie im Beschwerdeverfahren gegen eine ablehnende Behördenentscheidung nach § 41 Abs. 2 GWB gelten würden.
GG § 19 Abs. 4; GWB §§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 63 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 3 Satz 1, 60, 65 Abs. 3 Satz 3
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