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WuW0474648
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WuW vom 01.06.2012, Heft 06, Seite 616 - 622

Schadensersatzanspruch wegen Absprachen auf dem Markt für Feuerwehrfahrzeuge


LG Mannheim, Urteil vom 4.5.2012, 7 O 463/11 Kart - Feuerwehrfahrzeuge

Feuerwehrfahrzeuge
Feuerwehrkartell
Preis- und Quotenabsprachen
Ausschreibungen
Schadensersatz
Bindungswirkung kartellbehördlicher Entscheidungen

Leitsätze:

1. Das Zivilgericht ist auch dann gem. § 33 Abs. 4 GWB an die Feststellungen einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde gebunden, wenn das kartellrechtswidrige Verhalten vor dem Inkrafttreten der Vorschrift begangen, die Entscheidung aber danach erlassen worden ist.

2. Hat der Auftraggeber in den von ihm gestellten allgemeinen Vertragsbedingungen den Schadenersatz im Fall kartellrechtswidrigen Verhaltens des Auftragnehmers auf 15 % der Vertragssumme pauschaliert, ist die Klausel jedenfalls dann wirksam, wenn die im Bußgeldbescheid festgestellten Verhaltensweisen dazu dienten, zuvor gewährte Sonderrabatte von bis zu 30% zu vermeiden und Rabatte von 10-12% auf dem Markt üblich sind.

3. Der in § 33 Abs. 3 Satz 5 GWB in Bezug genommene Zinssatz ("§§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs") beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

GWB §§ 33 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4

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