WuW vom 03.02.2012, Heft 02, Seite 133 - 141
Kronzeugenanträge und Rechtsschutz
Der Beitrag behandelt Rechtschutzfragen im Zusammenhang mit der Kronzeugenmitteilung der EU-Kommission in Wettbewerbssachen, die für die Aufdeckung und Sanktionierung von Kartellen eine zentrale Rolle spielt. In einem ersten Teil werden allgemeine Fragen des Rechtsschutzes dargestellt, die die Gültigkeit und die Anwendung der Kronzeugenmitteilung betreffen, die derzeit in ihrer dritten Fassung aus dem Jahr 2006 gilt. In einem zweiten Teil werden die Rechtsprobleme der Weitergabe oder Geheimhaltung der in Kronzeugenanträgen und den entsprechenden Unternehmenserklärungen enthaltenen Informationen seitens der EU-Kommission erörtert. Dabei geht es um die Weitergabe an nationale Kartellbehörden, nationale Gerichte, andere Teilnehmer am Kartell, sonstige Dritte und insbesondere Geschädigte. Was die Geschädigten angeht, so werden die Folgen des Pfleiderer-Urteils des Gerichtshofs, das Unterlagen im Besitz einer nationale Kartellbehörde betraf, auf die Herausgabe von Informationen im Besitz der EU-Kommission nach der Verordnung 1049/2001 über den Zugang zu Dokumenten und deren Umfang und Grenzen analysiert. Abschließend nimmt der Beitrag zu Fragen der Vertraulichkeit im Verfahren vor den Unionsgerichten Stellung.
Gliederung
| I. | Einleitung |
| II. | Der Rechtsschutz durch die Unionsgerichte |
| | 1. | Zum Rechtsschutz im Allgemeinen |
| | 2. | Zur Problematik der Geheimhaltung im Besonderen |
| III. | Schluss |
Einleitung
Mit Kronzeugen-Regelungen im Kartellrecht hat die Europäische Union eine Erfahrung von über 15 Jahren. Die Kommission hat im Jahre 1996 ihre erste Kronzeugen-Mitteilung veröffentlicht. Das Kronzeugen-Programm wurde 2002 entscheidend verändert und 2006 durch die jetzt gültige Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen verfeinert. Das Unternehmen, das als erstes Informationen und Beweismittel vorlegt, die es der Kommission ermöglichen, gezielte Nachprüfungen durchzuführen oder eine Zuwiderhandlung festzustellen, kommt in den Genuss eines Erlasses der Geldbuße. Weitere Unternehmen, die Beweismittel vorlegen, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen, bekommen eine Ermäßigung, die nach der zeitlichen Reihenfolge gestaffelt ist.
Alfred Dittrich ist Richter und Kammerpräsident am Gericht der Europäischen Union in Luxemburg.
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